Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ist im Gesetz geregelt. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch genau drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem man durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und man diesen Umstand auch zur Kenntnis bekommen hat. Dabei können nur nächste Angehörige den Pflichtteil geltend machen. In Frage kommen zunächst die Kinder des Erblassers. Weiter sind auch seine Eltern, der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Oft wird man im Rahmen der Eröffnung des Testaments davon erfahren, dass man von seinem nächsten Angehörigen, oft ein Elternteil, enterbt wurde. Regelmäßig können Eltern jedoch mit einer Enterbung nicht bewirken, dass die eigenen Kinder komplett vom Nachlass ferngehalten werden. Hier greift das Gesetz korrigierend ein und sichert den Kindern zumindest eine minimale Beteiligung an der Erbschaft, die freilich ganz nach Wert des Nachlasses durchaus auch beachtlich sein kann. Wenn man erfährt, dass man durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist man natürlich nicht verpflichtet, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Man hat die Wahl, ob man auf den Erben zugeht und seine Rechte geltend macht oder man kann es auch bei der Anordnung im letzten Willen bewenden lassen und gar nichts machen. Selbstverständlich interessiert sich das Finanzamt auch nur dann für den Pflichtteil, wenn man ihn als gesetzlicher Erbe geltend gemacht hat oder der Anspruch vom Erben in einem Vertrag anerkannt wurde. Macht den Anspruch nicht geltend, so muss man natürlich auch keine Erbschaftsteuer bezahlen. Es kann sich unter Umständen lohnen, mit dem Erben eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Pflichtteil erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Wenn man vom Erblasser nämlich zu dessen Lebzeiten Geschenke bekommen hat, dann ist durch diese Geschenke eventuell der Steuerfreibetrag, den man als Kind bei Schenkungen oder dem Erwerb von Todes wegen hat, bereits aufgebraucht. Der Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro kann aber alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe geltend gemacht werden. Wenn man also durch das Testament negativ betroffen ist, lohnt es sich manchmal zu warten, um dann den Steuerfreibetrag wieder in voller Höhe ausschöpfen zu können. Email:1160-394@onlinehome.de |
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